Designschutz – Gesetzeslage und Entwicklung.

Designschutz – Gesetzeslage und Entwicklung.

Eine Änderung im Designrecht soll Fremdherstellern das Nachbauen sichtbarer Ersatzteile erlauben. Eine gesetzlich vorgesehene Übergangsfrist könnte das Ganze zu einer langwierigen Angelegenheit machen.

Die europäische Designschutzrichtlinie 98/71/EG* regelt, dass die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses – oder eines Teils davon – unter bestimmten Voraussetzungen geschützt werden kann. Der Designinhaber besitzt damit das alleinige Recht dieses Design zu nutzen. Für die Automobilhersteller ist somit geregelt, dass das Design eines Fahrzeugs geschützt ist und dadurch verhindert wird, dass das Aussehen eines Fahrzeugs kopiert werden kann. Diese sichtbaren (äußeren) Ersatzteile müssen z. B. bei einem Unfall ersetzt werden und zu 100 % den ursprünglich verbauten Teilen in Form und Abmessung entsprechen.

  • Für die sichtbaren, karosserieintegrierten Ersatzteile wie z. B. Karosserie, Scheiben, Spiegel, Schweinwerfer, Rückleuchten besteht ein Designschutz.
  • Ausgenommen vom Designschutz sind alle Ersatzteile, die man nicht sieht, wie z. B. alle Teile unter der Motorhaube.

Zwei Parteien mit diametralen Interessen

  • Auf der einen Seite die Automobilhersteller, die das Designrecht für sich reklamieren und u. a. mit dem Erhalt von Arbeitsplätzen sowie dem Thema Sicherheit begründen.
  • Auf der anderen Seite stehen die Befürworter einer Liberalisierung, wie z. B. Teilegroßhandel und Verbraucherschützer, die eine rechtliche Neuregelung begrüßen, welche einen fairen Wettbewerb ermöglicht und evtl. die Kosten bei Reparaturen für den Verbraucher senkt.

Diese geforderte rechtliche Regelung wird als Reparaturklausel bezeichnet: „Der Wettbewerb auf dem Markt für sichtbare Autoersatzteile soll zum Vorteil der Verbraucher liberalisiert werden. Hierzu soll eine sogenannte Reparaturklausel in das deutsche Designrecht eingeführt werden, wonach formgebundene Ersatzteile nicht designrechtlich geschützt werden. So soll eine Öffnung des Sekundärmarkts für Ersatzteile herbeigeführt werden.“**

Es gibt auf europäischer Ebene bislang keine vollständige Harmonisierung der nationalen Gesetzgebungen, sodass sich innerhalb der Union unterschiedliche Regelungen herausgebildet haben: Einige Mitgliedsstaaten haben die Reparaturklausel eingeführt, z. B. Spanien, Italien, Polen oder die Benelux-Länder – in anderen Ländern gibt es dagegen keine Reparaturklausel.

Der aktuelle Verfahrensstand

Der Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett gebilligt, der Bundesregierung vorgelegt und dem Bundestag zugeleitet. Die darin enthaltene Reparaturklausel (§ 40a DesignG-E) wird jedoch aufgrund eines geplanten Bestandsschutzes (§ 73 Abs. 2 DesignG-E) für bestehende Designschutz-rechte für Jahrzehnte wirkungslos bleiben.

*Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 289/28.

**Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs; Drucksache: 232/19; S.2.

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