Die neue EU Batterie-Verordnung.

Die neue EU Batterie-Verordnung.

Am 10. Dezember 2020 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für die neue Batterieverordnung veröffentlicht. Mit dieser neuen Rechtsvorschrift wird die Batterierichtlinie 2006/66/EG aufgehoben und die Verordnung 2019/1020 novelliert. Der Vorschlag ist ein Teil des strategischen Aktionsplans für Batterien, welcher im Jahr 2008 veröffentlicht wurde. Das voraussichtliche Datum für das Inkrafttreten dieses Entwurfs ist der 1. Januar 2022. Die neue Verordnung verfolgt das Ziel, dass auf dem EU-Markt befindliche Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus nachhaltig und sicher sind. Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Batterietypen. Folgende Batteriekategorien sind hierin betroffen: Tragbare-, Auto-, Elektrofahrzeuge-, sowie Industriebatterien.

Neue Anforderungen und Fristen

Um die Nachhaltigkeit und die Sicherheit von Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten, hat die Kommission eine Vielzahl neuer Anforderungen berücksichtigt. Obwohl das Inkrafttreten des Entwurfs ab 1.Januar 2022 geplant ist, wird der Zeitplan für die Implementierung der Anforderungen unterschiedlich sein. Ab 1. Juli 2024 müssen zum Beispiel alle Traktionsbatterien und wieder aufladbaren Industriebatterien, welche mit einem internen Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW aufweisen, eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck enthalten. Eine weitere Anforderung an Traktionsbatterien und wieder aufladbare Industriebatterien ist die Angabe der Leistungsklasse der CO2-Intensität. Ab dem 1. Januar 2026 müssen auf all diese Batterien Kennenzeichen angebracht werden, welche die Leistungsklasse für die CO2-Intensität der Batterien angeben. Diese Batterien müssen zudem ab 1. Juli 2027 den Höchstwerten für die CO2 Fußabdrucke entsprechen (gemäß delegiertem Rechtsakt der Kommission, der bis spätestens 1. Juli 2026 erlassen wird). Die Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien mit internem Speicher und mit einer Kapazität von mehr als 2 kW benötigen ab dem 1. Januar 2027 technische Unterlagen, welche den enthaltenen Gehalt an recyceltem Kobalt, Blei, Lithium und Nickel angeben. Diese Batterien sollen ab 1. Januar 2030 folgende Mindestschwellenwerten für recycelten Inhalt einhalten: 12 % Kobalt, 85 % Blei, 4 % Lithium, 4 % Nickel. Ab 1. Januar 2035 werden die Prozente ansteigen: 20 % Kobalt, 85 % Blei, 10 % Lithium, 12 % Nickel.

Elektronisches Austauschsystem

Die Transparenz des Batteriemarkts wird in Zukunft durch die Digitalisierung der Daten gewährleistet werden. Dies geschieht durch das Batterie-Informationssystem und den Batteriepass. Bis zum 1. Januar 2026 wird das elektronische Austauschsystem für Batterieinformationen eingerichtet werden. Alle auf dem EU-Markt befindlichen Batterien sollten dadurch im elektronischen Austauschsystem registriert sein, und alle relevanten Informationen zu jedem Batteriemodell für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Batterien müssen zukünftig mit einem QR-Code gekennzeichnet werden, welcher die Informationen, wie zum Beispiel, die Ladekapazität, Lebensdauer, das Vorhandensein gefährlicher Stoffe und Sicherheitsrisiken angibt. Das elektronische Austauschsystem wird über den QR-Code mit dem individuellen „Batteriepass" verknüpft. Diese Online-Verfügbarkeit von Batterieinformationen wird eine Rückverfolgbarkeit und Bewirtschaftung von Batterien und Akkumulatoren während ihres gesamten Lebenswegs ermöglichen.

Der Batteriepass

Zusammen mit dem elektronischen Austauschsystem ist der Batteriepass noch ein weiterer Schritt zur Rückverfolgbarkeit, Überwachung und Transparenz von in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterien. Bis zum 1. Januar 2026 soll jede Industriebatterie und Traktionsbatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh eine individuelle digitale Akte (Batteriepass) erhalten. Der Batteriepass soll für jede einzelne Batterie spezifisch zuordenbar sein. Ebenso soll der Batteriepass mit einer spezifischen Kennung identifiziert werden. Diese soll von dem Wirtschaftsbetrieb, welcher die Batterie in Verkehr bringt, zugeordnet werden. Diese individuelle Kennung soll auf der Batterie gedruckt oder eingraviert werden. Der Batteriepass wird online über elektronische Systeme verfügbar sein. In den beiden Fällen, sowohl wenn eine Batterie in Verkehr verbracht wird, aber auch wenn sich der Batteriestatus ändert, ist der Informationszugang zu den Werten für die Leistungs- und Haltbarkeitsparameter durch den Batteriepass möglich. Die Wirtschaftsbeteiligten, welche die Industriebatterie oder die Batterie des Elektrofahrzeugs auf den Markt bringen oder in Betrieb nehmen, tragen somit die Verantwortung für die Führung der Batterieakte im Batteriepass, sowie auch die Änderung des Status auf Reparaturen oder Umnutzung der damit verbunden ist.

Ausblick

Mit diesem neuen Vorschlag verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, die auf dem EU-Markt befindlichen Batterien und Akkumulatoren während ihres gesamten Lebenszyklus nachhaltig und rückverfolgbar zu machen. Gemäß dem Vorschlag geht ebenso die verbindliche Anforderung einher, folgende Prämissen zu berücksichtigen:

 

  • Transparenz durch ein elektronisches Informationsaustauschsystem,
  • neue Anforderungen im Rahmen des Batteriepass
  • Kenntlichmachung mittels QR-Code zur Nachverfolgung
  • Anspruch der Erklärung zum CO2-Fußabdruck
  • Bestimmung des Mindestanteils an aus Abfällen zurückgewonnenen Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel.
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