Importlizenz für Automotive Aluminiumräder in Russland.

Importlizenz für Automotive Aluminiumräder in Russland.

Vom 10. April bis zum 9. Oktober 2019 ist es beim Import von Aluminiumrädern nach Russland notwendig, dem Zoll eine Lizenz des Ministeriums für Industrie und Handel der Russischen Föderation (Minpromtorg) zu erteilen. Dieses Verfahren wird durch den Beschluss der Regierung der Russischen Föderation vom 21.03.2019 № 303 „Über die Lizenzierung von Aluminiumrädern“ festgelegt.

Besondere Einfuhrbestimmungen für Räder aus Nicht-Mitgliedsstaaten

Für die Einfuhr von Rädern aus Ländern, die nicht Mitglied der eurasischen Wirtschaftsunion und nicht Vertragsparteien des Genfer Abkommens sind, wurde eine Lizenzpflicht eingeführt. Für die Einfuhr von neuen und gebrauchten Rädern ist diese Lizenz erforderlich.

Alle Scheibenräder mit dem EEU-Außenhandel HS-Code 8708 70 500 9 sind genehmigungspflichtig. Es handelt sich um Leichtmetallräder für Pkw und Transporter, Lkw bis 3,5 Tonnen und Anhänger bis 3,5 Tonnen.

Besondere Regelung bei Rädern aus China und USA

Bei der Einfuhr von Aluminiumrädern aus China und den Vereinigten Staaten nach Russland ist es notwendig, den Zollbehörden eine vom Ministerium für Industrie und Handel der Russischen Föderation ausgestellte Lizenz vorzulegen.

Für das Fehlen dieser Lizenz kann es zu einer Geldstrafe für juristische Personen von 50.000 bis 300.000 Rubel mit Beschlagnahmung von Waren kommen.

Verfahren um die Lizenz zu beantragen

Wenn Aluminiumräder in den Geltungsbereich der UN-Regelung Nr. 124 fallen, ist es notwendig, folgende Dokumente bereitzustellen:

  • Kopien der Bestätigung über die Typgenehmigung nach der UN-Regelung Nr. 124
  • das Originalschreiben des Bundesamtes für technische Regulierung und Metrologie, das die Gültigkeit der oben genannten Kopie über die Genehmigung des Typs der Räder aus Aluminium bestätigt

Wenn die Aluminiumräder nicht in den Geltungsbereich der UN-Regelung Nr. 124 fallen, ist es notwendig, folgende Dokumente bereitzustellen::

  • Original oder Kopie des Vertrages über die Lieferung von Aluminiumrädern
  • Erklärungen des Aluminiumradherstellers, dass Aluminiumräder nicht für Fahrzeuge der Klassen M1, M1G, N1G, N1G, N1G, N1G, N1G, O1 und O2 bestimmt sind (freie Form)
  • das Originalschreiben des Bundesamtes für technische Regulierung und Metrologie, in dem es heißt, dass importierte Aluminiumräder nicht in den Geltungsbereich der UN-Regelung Nr. 124 fallen
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