Sichere Lebensmittel­kontaktprodukte im europäischen Markt.

Sichere Lebensmittel­kontaktprodukte im europäischen Markt.

Am 15. Mai 2019 veröffentlichte die EU-Kommission die „Empfehlung EU 2019/794 über einen koordinierten Kontrollplan zur Bestimmung des Auftretens bestimmter Stoffe, die aus Materialien und Gegenständen migrieren, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen“.

Ziel des Kontrollplans ist die Bestimmung der Migration bestimmter Stoffe aus Lebensmittelkontaktmaterialien und das Auftreten der betroffenen Stoffe in Lebensmittelkontaktmaterialien sowie die Gesamtmigration. Die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten sind daher dazu angehalten bis zum 31. Dezember 2019 amtliche Kontrollen durchzuführen.

Herkunft und Produktion entscheiden bereits oft darüber, ob Produkte unbedenklich sind.

Als Konsumenten vertrauen wir darauf, dass Lebensmittelkontaktprodukte, wie z. B. Plastikbehälter für Wurst, chemisch unbedenklich sind. Allerdings ist es nicht selbstverständlich, dass alle im Handel erhältlichen Produkte auch keine chemischen Giftstoffe enthalten.
Die Gründe hierfür sind vielfältig und fangen bei der Wahl eines geeigneten Herstellers und Materials an und enden bei der Festlegung eines geeigneten Testprogramms.
Im Grunde genommen ist die Herstellung sicherer Lebensmittelkontaktprodukte nicht schwer, man benötigt jedoch einen guten Überblick über die Anforderungen sowie Herstellungs- und Qualitäts-Know-how.
Auf Grund von Unwissenheit und Gutgläubigkeit den tatsächlichen Herstellern gegenüber kommt es jedoch öfter als angenommen zu chemischen Kontaminationen von Lebensmittelkontaktprodukten.
Oft kommen die betroffenen Produkte aus Fernost, so dass sich die EU zum Schutz der Verbraucher beispielsweise in 2011 entschied, eine spezielle EU Verordnung für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln – deren Ursprung oder Herkunft oft die Volksrepublik China ist – zu erlassen.
Des Weiteren hat die EU Kommission weitere Schritte beschlossen (wie z. B. die oben genannte Empfehlung 2019/794), um die Einhaltung der bestehenden EU Regularien besser zu überwachen.

Einbeziehung von gesetzlichen Vorgaben bei der Auswahl von Material und Inhaltsstoffen.

Auf EU-Ebene hat man die Problematik von chemisch kontaminierten Lebensmittelkontaktprodukten nämlich schon lange erkannt und informiert Hersteller, als auch Verbraucher, hierzu bereits seit langem über Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF).

Die zusammengefasst für Keramik und Plastik wichtigsten EU-Regelungen und zu erstellenden Erklärungen, um sichere Lebensmittelkontaktprodukte zu gewährleisten, sind im Folgenden:

Übergeordnet für beide Materialien (Keramik und Plastik) die VERORDNUNG (EG) Nr. 1935/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG.

Eine weitere zentrale Verordnung ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 2023/2006 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Für Keramik und Plastik sind in der EU ferner noch folgende materialspezifische Regelungen und Erklärungen vorgeschrieben:

1. Keramik:
Anforderungen hierzu sind in der Richtlinie 2005/31/EG genannt und im Anhang III werden die Anforderungen an die abzugebende Erklärung für die Konformitätseinhaltung aufgeführt.

2. Plastik:
Anforderungen hierzu sind in der EU Verordnung Nr. 10/2011 (vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zukommen) zusammengefasst. Im Anhang IV wird auf die geforderte Konformitätserklärung eingegangen.
Neben den oben erwähnten Richtlinien und Verordnungen, gäbe es jedoch produkt- und materialspezifisch noch weitere gesetzliche Vorgaben zu prüfen. Gründe hierfür sind, dass bisher z. B. unbedenkliche Materialzusätze oder Grenzwerte aufgrund von neuen wissenschaftlichen Kenntnissen laufend angepasst werden. So z. B. geschehen für Bisphenol A: VERORDNUNG (EU) 2018/213 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2018 über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff.

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