Revision der CLP-Verordnung: Neue Vorgaben für Chemikalienkennzeichnung und Einstufung.

Revision der CLP-Verordnung: Neue Vorgaben für Chemikalienkennzeichnung und Einstufung.

Die umfassende Überarbeitung der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 wurde offiziell mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/2865 am 20. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union beschlossen. Die neuen Regeln traten am 10. Dezember 2024 in Kraft und bringen weitreichende Änderungen für Unternehmen, Verbraucher und den Umweltschutz bezüglich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien mit sich.

Die Reform ist ein zentraler Schritt im Rahmen der EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit und zielt darauf ab, den Schutz vor gefährlichen Stoffen zu erhöhen und gleichzeitig die Funktionalität des EU-Marktes für Produkte mit gefährlichen Chemikalien zu verbessern. Für die Umsetzung der meisten Neuerungen gelten ab Inkrafttreten Übergangsfristen von 18 bis 24 Monaten, während für den Abverkauf bestehender Produkte längere Fristen von 42 bis zu 48 Monaten vorgesehen sind.

Wichtige Änderungen im Detail:

Neue Einstufungsregeln

  • Klare Vorgaben für komplexe Stoffe: Die Verordnung schafft eine spezifische Ausnahmeregelung für Pflanzenextrakte und ätherische Öle, die zunächst für fünf Jahre gilt und wissenschaftlich überprüft wird.
  • Erweiterte Befugnisse: Die Europäische Kommission kann künftig eigenständig harmonisierte Einstufungsvorschläge initiieren.

Optimierte Kennzeichnungsvorschriften

  • Anforderungen für Online-Angebote: Händler müssen auch in Online-Angeboten alle erforderlichen Kennzeichnungselemente angeben.
  • Etikettengestaltung: Neue Mindeststandards für Schriftgrößen, Farben und Abstände in Abhängigkeit von der Größe des Behälters und des Etiketts sollen die Lesbarkeit verbessern.
  • Flexiblere Etikettierung: Der Einsatz von Faltetiketten wird in allen Bereichen erlaubt und die hierfür einzuhaltenden Gestaltungsregeln wurden definiert.
  • Digitale Kennzeichnung: Zusätzlich zur physischen Kennzeichnung wurden nun Rahmenbedingungen und Voraussetzungen zur Nutzung digitaler Kennzeichnung geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Kennzeichnungselemente ausschließlich digital bereitgestellt werden.
  • Nachfüllstationen: Die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien, die „unverpackt“ über Nachfüllstationen verkauft werden, wurden definiert. Außerdem wurde konkretisiert, welche Einstufungen dazu führen, dass Chemikalien und Gemische zum Schutz der Verbraucher nicht unverpackt verkauft werden dürfen und welche Anforderungen an den Betrieb der Nachfüllstationen erfüllt sein müssen.

Erweiterungen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

  • Anmelder sind verpflichtet, Einträge im Verzeichnis regelmäßig zu aktualisieren.
  • Die Identität der Anmelder wird künftig offengelegt, um mehr Transparenz zu gewährleisten.

Erleichterungen bei Mitteilungen an Giftinformationszentren

  • Zusätzlich zu nationalen Stellen kann nun auch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) als Empfänger der erforderlichen Informationen dienen.
  • Die Pflichten für Händler bezüglich der Mitteilungen an Giftinformationszentren wurden konkretisiert.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die neuen Vorschriften stellen Unternehmen vor die Herausforderung, Kennzeichnung, Verpackung und Dokumentation ihrer Produkte entsprechend den neuen Vorgaben anzupassen. Die festgelegten Übergangsfristen bieten ausreichend Zeit, um notwendige Änderungen umzusetzen. Mit dieser Überarbeitung setzt die Europäische Union ein deutliches Zeichen für mehr Nachhaltigkeit und Sicherheit im Umgang mit Chemikalien.

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