Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt fest, dass alle Arbeitsmittel – Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen – sicher verwendet werden müssen. Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Arbeitsmittel jederzeit ungefährlich sind und dies kontinuierlich zu überprüfen. Die Verordnung gilt sowohl für neue als auch für bestehende Arbeitsmittel und sorgt dafür, dass Anlagen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen müssen oder entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
Doch wie steht es um den Bestandsschutz für bereits vorhandene Maschinen und Arbeitsmittel? Welcher Handlungsbedarf ergibt sich bei gesetzlichen Änderungen und wie können wir Ihnen dabei helfen?
Die Realität des Bestandsschutzes.
Bestandsschutz für bereits getätigte Investitionen (alte Arbeitsmittel, Maschinen usw.) existiert nur sehr begrenzt. Alte Arbeitsmittel müssen zwar nicht ausgetauscht werden wenn sich der Stand der Technik weiterentwickelt, der Arbeitgeber muss jedoch unter Berücksichtigung dieser Weiterentwicklung seine Gefährdungsbeurteilung überprüfen und gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Verwendung nach dem aktuellen Stand der Technik sicher ist (§3 (7) i. V. m. § 4 (1) BetrSichV).
Gefährdungsbeurteilung und Nachrüstung.
Bevor Arbeitsmittel genutzt werden, müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Diese berücksichtigt alle potenziellen Risiken, einschließlich der Arbeitsumgebung. Basierend auf dieser Beurteilung werden Schutzmaßnahmen gemäß dem aktuellen Stand der Technik umgesetzt. Dies gilt auch für ältere Arbeitsmittel, die nicht mehr den neuesten Standards entsprechen. Die Erarbeitung von Maßnahmen ist nach dem T O P - Prinzip durchzuführen (s. Abbildung). Die sicherheitstechnische Nachrüstung ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch ein wesentlicher Schritt, um ältere Arbeitsmittel sicherer zu machen.
Bedeutung für produzierende Unternehmen.
Alle Unternehmen müssen regelmäßig ihre Arbeitsmittel und Maschinen überprüfen und bewerten. Dabei sollten sie den aktuellen Stand der Technik und die geltenden gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen. Die Vernachlässigung dieser Pflichten kann gravierende Folgen haben:
Sicherheitsrisiken: Ein erhöhtes Unfallrisiko für Mitarbeiter mit schweren Verletzungen oder sogar Todesfällen.
Rechtliche Konsequenzen: Verstöße ziehen hohe Geldstrafen, rechtliche Sanktionen und möglicherweise strafrechtliche Folgen nach sich.
Versicherungsprobleme: Bei Unfällen können Versicherungen die Leistung verweigern, was finanzielle Belastungen für das Unternehmen bedeutet.
Reputationsverlust: Der Ruf eines Unternehmens kann geschädigt werden, was zu Vertrauensverlust bei Kunden, Partnern und Mitarbeitern führt.
Fazit.
Die Betriebssicherheitsverordnung 2015 enthält keine ausdrückliche Bestandsschutzregelung für Arbeitsmittel. Allerdings muss die Verwendung von Arbeitsmitteln stets sicher sein. Ältere Arbeitsmittel, die nicht mehr dem Stand der (Sicherheits-)Technik gemäß dem aktuellen Vermarktungsrecht entsprechen, können durch sicherheitstechnische Nachrüstung weiterverwendet werden. Bei der entsprechenden Beurteilung ist das aktuelle Schutzniveau bei der Arbeitsmittelsicherheit auch mit dem Schutzniveau nach dem Vermarktungsrecht zu vergleichen.
Unser Ansatz.
Die Einhaltung der Betreiberpflichten und somit auch die regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen kann eine Herausforderung sein, insbesondere für mittelständische Unternehmen, die oft über begrenzte Ressourcen verfügen. Hier kommen wir ins Spiel.
Mit unserer umfassenden Erfahrung in Industrial Engineering und Product Compliance haben wir eine umfangreiche Datenbank verschiedener Verordnungen, Richtlinien und Gesetzen aufgebaut. Unter Zuhilfenahme dieser können wir Ihnen helfen die erforderlichen Schritte als Betreiber zu identifizieren und umzusetzen. Dabei minimieren wir Ihre rechtlichen Risiken und erhöhen so die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter im Alltag.