Grundsätzlich liegt ein gravierender Unterschied der beiden Kennzeichnungen bereits in deren Ursprung begründet. Die CE-Kennzeichnung hat ihren Ursprung in europäischen Rechtsakten und ist verpflichtend anzubringen, wenn ein europäischer Rechtsakt auf ein bestimmtes Produkt anwendbar ist (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, etc.). Grundlage hierfür ist die Konformitätserklärung des Herstellers oder Inverkehrbringers, welcher bestätigt, dass das Produkt die Anforderungen der Richtline oder Verordnung erfüllt und rechtmäßig auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden darf. Dies wird für eine Vielzahl von Produkten mittels Selbsterklärung des Herstellers praktiziert und basiert auf der Einhaltung von harmonisierten Normen, nicht zwingend auf der Beurteilung durch eine unabhängige Stelle. Die Anbringung des CE-Kennzeichens wird auch im nationalen Recht vorgeschrieben sofern einschlägig (siehe §7 Produktsicherheitsgesetz) und versteht sich als eine Art Reisepass für Produkte in der EU.
Anders das GS-Zeichen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Kennzeichnung die rechtlich im deutschen Produktsicherheitsgesetz (§20 ff ProdSG) verankert ist und zwingend eine Baumusterprüfung sowie eine Inspektion der Produktion durch eine unabhängige Stelle erfordert. Für CE-pflichtige Produkte, die aufgrund ihrer Eigenschaften keine Baumusterprüfung benötigen oder für alle weiteren Produkte, die nicht CE-pflichtig sind (beispielsweise Möbel), ist das GS-Zeichen ein bei Verbrauchern bekanntes und wirksames Siegel zum Nachweis von entsprechender Qualität bei verwendungsfertigen Produkten.
Entsteht hierbei ein Spannungsverhältnis?
Durchaus. Einerseits entsteht ein Spannungsverhältnis bereits direkt im Produktsicherheitsgesetz und durch das Verbot der zusätzlichen Kennzeichnung mit einem GS-Zeichen aus §20 Abs. 2 ProdSG. Ein verwendungsfertiges Produkt, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, darf nicht zusätzlich mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichnens nach Absatz 3 mindestens gleichwertig sind. Das bedeutet sofern bereits nach der einschlägigen CE-Richtlinie oder Verordnung eine Baumusterprüfung und eine Inspektion erforderlich sind und der qualitative Anspruch an das Produkt somit gleichwertig ist, darf keine zusätzliche Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen erfolgen.
Ein weiteres Spannungsverhältnis, welches der Erklärung der Problematik zuträglich ist, resultiert aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Fragestellung wie mit beiden Kennzeichen in der Außenwirkung umgegangen wird. Während das freiwillige GS-Zeichen als zusätzliches Qualitätsmerkmal fungiert, ist die CE-Kennzeichnung für relevante Produkte gesetzlich vorgeschrieben. Mit dem GS-Zeichen darf daher auch geworben werden, Werbung mit dem CE Kennzeichen könnte allerdings irreführende Werbung i.S.d. § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG darstellen. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Produkt explizit mit "CE-geprüft" beworben wird, da die CE-Konformität gesetzlich vorgeschrieben ist mit Selbstverständlichkeiten geworben werden würde. Freilich ist die bloße Anbringung der CE-Kennzeichnung noch kein Verstoß nach UWG, die Anbringung in der Nähe eines zusätzlichen freiwilligen Qualitätssiegels oder in Verbindung mit dem Zusatz "geprüft" kann jedoch zu einem Verstoß führen und sollte deshalb in Layout- und Marketingentscheidungen mit einbezogen werden.