Das neue Lieferketten­gesetz: <br/>Ein Schritt zur Vorsorge gegen Menschen­rechts­verstöße.

Das neue Lieferketten­gesetz:
Ein Schritt zur Vorsorge gegen Menschen­rechts­verstöße.

Am 3. März 2021 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten" (kurz Lieferkettengesetz) beschlossen. Die Verordnung wird aller Vorraussicht nach am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Gemäß Artikel 1 des Gesetzes fallen Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform unter das Lieferkettengesetz. Bis Anfang 2023 haben betroffene Unternehmen Zeit sich für die neuen Anforderungen vorzubereiten, um Bußgelder und Sanktionen zu vermeiden. Das Gesetz sieht grundlegend vor, dass Unternehmen umfangreiche Compliance-Maßnahmen wie zum Beispiel die Einrichtung eines Risikomanagementsystems, die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen und die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung treffen.

Zielsetzung des Lieferkettengesetzes.

Das Ziel des Gesetzentwurfs über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten ist es, grundlegende Rechte derer Menschen zu schützen, welche im Herstellungsprozess von Waren für den Markt Deutschland eingebunden sind. Unter Menschenrechten werden hier das Verbot von Kinderarbeit, der Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit, sowie der Arbeitsschutz, die Zahlung eines angemessenen Lohns, das Recht für Mitgliedschaft in Gewerkschaften usw. verstanden. Mit dem Lieferkettengesetz sollen produzierende Unternehmen in Deutschland verpflichtet werden, ihrer globalen Verantwortung besser nachzukommen. Die Unternehmen müssen gewährleisten, dass im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern keine Menschenrechtsverstöße auftreten. Das Gesetz legt die Form fest, in welcher Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht für die Einhaltung von Menschenrechten nachkommen müssen. Hierin ist eingeschlossen, dass Unternehmen die möglichen menschenrechtlichen Risiken analysieren, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen, Beschwerdemöglichkeiten einrichten und über ihre Aktivitäten berichten müssen.

Das Ziel des Lieferkettengesetzes ist die Einhaltung der Menschenrechte entlang der gesamten Lieferkette.

Für welche Unternehmen ist das Gesetz verpflichtend?

Ungeachtet der Rechtsform sind alle Unternehmen in Deutschland verpflichtet das neue Lieferkettengesetz anzuwenden. Das gilt für die Unternehmen, welche ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben. Ab 2023 gilt das Lieferkettengesetz für Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl von mehr als 3000 Personen (aktuell rund 600 Unternehmen in Deutschland). Leiharbeitnehmer:innen, welche mindestens sechs Monate für das Unternehmen tätig sind, werden ebenso als Mitarbeiter:innen im Sinne des Lieferkettengesetzes herangezogen. Ab 2024 betrifft es auch kleinere Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeiter:innen (aktuell rund 2.900 Unternehmen in Deutschland).

Zunächst gilt das Lieferkettengesetz ab 2023 für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeiter:innen.

Drohendes Bußgeld und Sanktionen bei Nichteinhaltung des Lieferkettengesetzes.

Verstöße gegen die formulierten Sorgfaltspflichten können je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit mit bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2% des Jahresumsatzes geahndet werden. Das prozentuale Bußgeld gilt nur für die Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz. Zusätzlich zu den oben genannten Sanktionen können Unternehmen für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Um das Lieferkettenmanagement im Unternehmen überwachen zu können, werden zuständige Behörden mit dementsprechenden Kontrollbefugnissen ausgestattet.

Je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit kann ein Bußgeld bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2% des Jahresumsatzes festgelegt werden.

Ausblick.

Der Gesetzesentwurf zum Lieferkettengesetz beschäftigt sich maßgeblich mit dem Schutz der Menschenrechte entlang der Lieferkette. Unternehmen müssen entsprechende Maßnahmen treffen um in Zukunft die Einhaltung von Menschenrechten sicherzustellen. Dies kann u.a. durch folgende Compliance-Maßnahmen abgesichert werden: Erstellung eines Risikomanagementsystems, die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen oder auch die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung.

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