Mit der neuen Verordnung werden Unternehmen verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Verpackungen recyclingfähig sind. Zusätzlich wird eine klare und einheitliche Kennzeichnung zur Trennung und Entsorgung von Verpackungen verlangt. Unternehmen müssen außerdem Systeme zur Rücknahme und zum Recycling von Verpackungen organisieren oder sich an bestehenden Systemen beteiligen. Eine detaillierte Berichterstattung über die verwendeten Materialien und die erreichten Recyclingquoten wird ebenfalls erforderlich sein.
Gemäß Artikel 2 (1) EU-Verpackungsverordnung gilt die Verordnung für „alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Abfälle in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten anfallen“.
Sie betrifft eine breite Palette von Wirtschaftsakteuren, darunter Hersteller von Verpackungen, Importeure, Händler und Vertreiber. Insbesondere Unternehmen, die Produkte in die EU importieren, tragen die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorschriften. Auch Unternehmen, die verpackte Waren innerhalb der EU vertreiben, müssen sicherstellen, dass ihre Verpackungen den neuen Anforderungen entsprechen.
Es gibt spezifische Fristen und Übergangsregelungen, die beachtet werden müssen. Sobald die Verordnung in Kraft tritt, haben Unternehmen eine Übergangsfrist von 18 Monaten, um ihre Verpackungen und Prozesse an die neuen Anforderungen anzupassen. Nach dieser Übergangsfrist müssen alle Verpackungen, die auf den EU-Markt gebracht werden, die neuen Vorschriften vollständig erfüllen.
Unternehmen sollten jetzt bereits mit der Planung und Umsetzung erster Maßnahmen beginnen, um die Einhaltung der PPWR sicherzustellen.
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