Eine neue, europaweit gültige Vorgabe - Die Maschinenverordnung
Richtlinien bieten für die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten ausreichend Spielraum bei der Umsetzung in nationales Recht. Dadurch führte die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu unterschiedlichen Interpretationen und damit zu Unsicherheiten für Hersteller und Anwender.
Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die ab dem 20. Januar 2027 vollumfänglich gilt, ist in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbar und erfordert keine Umsetzung in das nationale Recht. Ihr Ziel ist es, die rechtlichen Normen zu vereinheitlichen, sodass Maschinen im gesamten EU-Binnenmarkt nach einheitlichen, verbindlichen Sicherheitsstandards entwickelt und konstruiert werden.
Anpassung an den Stand der Technik
Die Maschinenverordnung ist nicht nur eine Überführung der Richtlinie in eine Verordnung, sondern gleichzeitig eine Anpassung der Regulatorik an den aktuellen Stand der Technik. Im Folgenden werden einige wichtige Beispiele für diese Anpassungen genannt:
- Cybersicherheit: Nach Anhang III 1.1.9. der Maschinenverordnung muss der Hersteller sicherstellen, dass seine Maschinen vor unbefugtem Zugriff Dritter (z.B. durch Cyberangriffe) geschützt sind. Die Verantwortung für die Cyber-Sicherheit von Maschinen liegt nicht mehr nur beim Betreiber, sondern auch beim Hersteller der Maschinen.
- Künstliche Intelligenz (KI): Maschinen, die über eingebettete Systeme mit maschinellem Lernen und selbstentwickelndem Verhalten verfügen, unterliegen spezifischen Sicherheitsanforderungen gemäß der Maschinenverordnung. Diese Anforderungen betreffen insbesondere Maschinen, deren Sicherheitsfunktionen durch solche Systeme gewährleistet werden, ohne dass diese separat in Verkehr gebracht wurden. (Anhang III Maschinen-VO)
- Digitale Bedienungsanleitung: Die neue Maschinenverordnung erlaubt es den Herstellern erstmals, die Betriebsanleitung rein elektronisch zur Verfügung zu stellen. Hersteller müssen jedoch auf Anfrage eine gedruckte Version bereitstellen und sicherstellen, dass digitale Anleitungen zugänglich und als PDF druckbar sind. Ausnahme: Wenn Maschinen von "nichtprofessionellen Nutzern" (Verbraucher (ErwG. 11 der Maschinen – VO)) verwendet werden oder verwendet werden könnten, müssen Sicherheitsinformationen zwingend in Papierform bereitgestellt werden. (Art. 10 Abs. 7 Maschinen-VO)
Neue Begriffe:
Neben neuen Themengebieten die nun EU-weit in der Maschinensicherheit berücksichtig werden müssen gibt es auch Änderungen in der Nomenklatur, wie auszugsweise im Folgenden dargestellt:
- Maschinen und zugehörige Produkte: Die neue Maschinenverordnung bezieht sich ausdrücklich auf Maschinen, zugehörige Produkte sowie unvollständige Maschinen (Art. 2 Maschinen-VO). Die zugehörigen Produkte sind beispielsweise auswechselbare Sicherheitskomponenten, Lastaufnahmemittel oder abnehmbare mechanische Kraftübertragungseinrichtungen wie Ketten, Seile und Gurte.
- Wesentliche Veränderung: Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt nach der Inverkehrbringung oder Inbetriebnahme physisch oder digital verändert wird, ohne dass dies vom Hersteller vorgesehen oder geplant war. Dadurch kann die Sicherheit beeinträchtigt werden, indem sie neue Gefährdungen schafft oder bestehende Risiken erhöht. Personen, die solche Änderungen vornehmen, übernehmen die Rolle des Herstellers und sind damit für alle rechtlichen Pflichten verantwortlich, insbesondere für die Durchführung einer neuen Konformitätsbewertung. (Art. 3 Abs. 16 Maschinen-VO)
- Nachmarktpflichten für Hersteller: Die neue EU-Maschinenverordnung verpflichtet Hersteller nun explizit zu Nachrüstpflichten im Rahmen des New Legislative Framework (NLF). Laut Artikel 10 (9) der Maschinenverordnung müssen Hersteller unverzüglich erforderliche Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität sicherzustellen, was auch die Benachrichtigung nationaler Behörden sowie den Rückruf oder die Entfernung des Produkts umfasst.
In Kürze:
In der Maschinenverordnung sind nun klare und verbindliche Vorgaben für Konstruktion, Bau und Inbetriebnahme von Maschinen definiert. Außerdem berücksichtigt sie wichtige Entwicklungen im Bereich der digitalen Technologien, insbesondere in Bezug auf Cybersicherheit, maschinelles Lernen und autonome Maschinen, die in der bisherigen Richtlinie nicht behandelt wurden. Unternehmen müssen ihre Produkte und Prozesse an diese neuen Anforderungen anpassen, um auch in Zukunft rechtskonform zu bleiben.
Bis spätestens zum 20. Januar 2027 müssen Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler sicherstellen, dass sie die Anforderungen der Maschinenverordnung vollständig verstehen und umsetzen.
Unser Ansatz:
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