Anpassung der Durchführungsbestimmungen
Die neue Version der Durchführungsbestimmungen wird ab dem Datum der Veröffentlichung die alte Version der Durchführungsbestimmungen (Nummer: CNCA-C11-01: 2014) ersetzen. Jede relevante benannte Zertifizierungsstelle formuliert die Durchführungsregeln in Übereinstimmung mit den allgemeinen Durchführungsregeln für die obligatorische Produktzertifizierung und der neuen Version der Durchführungsregeln.
Die Anwendung durch die CNCA sollte vor dem 15. Mai erfolgen.
Umwandlung gültiger Zertifikate
Die gültige CCC-Zertifizierung, die bereits erteilt wurde, kann weiterhin verwendet werden und die benannte Zertifizierungsstelle sollte natürlich auf die neue Version der Zertifizierung der Durchführungsbestimmung durch auslaufenden Ersatz, Standardersatz und Produktänderung umstellen.
Übergangsfrist für den neuen Zertifizierungsantrag
Ab dem Datum des Inkrafttretens der neuen Version der Durchführungsbestimmungen führt die benannte Zertifizierungsstelle die Zertifizierung in Übereinstimmung mit der neuen Version der Durchführungsbestimmungen durch. Für einige Produkte, die neue Normen und Änderungen der technischen Parameter der Fahrzeugstruktur mit sich bringen, wird für neue Zertifizierungsanträge für verwandte Produkte eine Übergangszeit von einem Jahr gewährt.
Erleichternde Maßnahmen im Rahmen der CCC-Umsetzung während der Corona-Epidemieprävention und -bekämpfung
Um die reibungslose und korrekte Durchführung der obligatorischen Produktzertifizierung für betroffene Automotive Komponenten in Zeiten der Corona-Pandemie zu gewährleisten, werden in der „Mitteilung der Generaldirektion der Marktaufsichtsbehörde über die Durchführung der Arbeiten zur Zertifizierung guter Qualität bei der Prävention und Bekämpfung des neuen Coronavirus-Infektionspneumonie“ (City Supervision Certification [2020] Nr. 8) die Anforderungen an die Typprüfung von Automotive Komponenten weiter vereinfacht.
Bei Zertifizierungsanträgen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie keinen wirksamen Typgenehmigungsbericht vorlegen können, muss der Hersteller eine Selbsterklärung abgeben, um zu bestätigen, dass er die zugrundegelegten Normen und die relevanten technischen Vorschriften einhält. Die entsprechend benannte Zertifizierungsstelle wird nach Prüfung des Dokuments ein CCC-Zertifikat ausstellen.
Sofern sich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wieder ein regulärer Betrieb der beteiligten Schnittstellenpartner einstellt, muss das Unternehmen zusätzliche Typgenehmigungsberichte vorlegen, oder die Zertifizierungsstelle muss die Prüfressourcen des Herstellerunternehmens nutzen, um ggf. vor Ort Stichprobentests durchzuführen.
Ausblick und Empfehlung
Der CCC-Prozess wird im Allgmeinen aufgrund der aktuell vorherrschenden Situation durch die Corona-Pandemie nicht verschoben oder ausgesetzt. Allerdings können Hersteller auf die Ausstellung von Selbsterklärungen (Self-declarations) ausweichen, sofern durch Verzögerungen und Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie einige notwendige Testberichte fehlen oder nicht vorliegen.
Für die Einführung der neuen CCC-pflichtigen Kategorie Bremsbeläge (SAMR Verkündigung No. 19, 2020) war zunächst das bekannte Zertifizierungsverfahren vorgesehen, welches jetzt in der Übergangsphase ebenso wie eine Self-Declaration behandelt werden kann.