REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.<br/>Teil 2: Zulassung und Beschränkung besonders besorgnis­erregender Stoffe.

REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Teil 2: Zulassung und Beschränkung besonders besorgnis­erregender Stoffe.

Ziel der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist es den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verbessern, indem die Risiken durch die Verwendung von Chemikalien verringert werden. Bestimme Stoffe werden daher verstärkt von der Europäischen Chemikalienagentur ECHA kontrolliert.
Während sich ein vorangegangenes Insight mit einer allgemeinen Einführung und dem Aufbau der REACH-Verordnung beschäftigt hat (siehe dazu: REACH-Verordnung Teil 1), befasst sich dieser Artikel insbesondere mit dem Schadstoffmanagement und der Zulassung und Beschränkung bestimmter Stoffe.

Kandidatenliste / SVHC-Liste.

Die Identifizierung eines Stoffs als SVHC (substances of very high concern/besonders besorgniserregender Stoff) durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist der erste Schritt für eine Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung. Die Kandidatenliste enthält die Stoffe, welche in der EU als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert wurden. Sie wird auf der Internetseite der ECHA veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert (2x jährlich), momentan enthält die Kandidatenliste 211 Stoffe (Stand 09.03.2021).
Um in die Liste aufgenommen zu werden, muss ein Stoff bestimmte Eigenschaften besitzen und entweder von einem Mitgliedstaat oder von der ECHA im Auftrag der EU-Kommission vorgeschlagen werden.

Hier können sie die als besonders besorgniserregend klassifizierten Stoffe einsehen:
Kandidatenliste der ECHA

Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe gemäß Anhang XIV der REACH Verordnung.

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA schlägt jährlich vor, bestimmte Stoffe der Kandidatenliste in den Anhang XIV, Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe der REACH-Verordnung, aufzunehmen. Sobald ein Stoff folgende Eigenschaften hat, kann er priorisiert in den Anhang XIV aufgenommen werden. Insbesondere davon betroffen sind Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften: P (persistent), B (bioakkumulierend) und T (toxisch) oder vP (sehr persistent) und vB (sehr bioakkumulierend). Anhang XIV betrifft alle Stoffe, die gemäß der REACH-Verordnung für eine Verwendung zulassungspflichtig sind. Diese Zulassung kann von Herstellern, Importeuren oder den Anwendern des Stoffes beantragt werden. Für die Einreichung eines Zulassungsantrages gelten die in Anhang XIV festgelegten Fristen.

Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe.

In Anhang XVII der REACH-Verordnung sind Stoffe, Gemische und Erzeugnisse aufgeführt, die aufgrund unannehmbarer Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht oder nur eingeschränkt hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen. Der Anhang XVII beinhaltet eine Übersicht, in der die Bezeichnungen der Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische und die Beschränkungsbedingungen aufgeführt sind. Diese Beschränkungen können für einen Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis festgelegt sein. Entscheidungen über neue oder Änderungen in den bestehenden Beschränkungen werden von der EU-Kommission getroffen.

Unterschiede bei der Zulassung und der Beschränkung gemäß der REACH Verordnung EG Nr. 1907/2006.

Der grundlegende Unterschied liegt bei der jeweiligen Zielsetzung der beiden Begrifflichkeiten. Bei einer Zulassung gemäß REACH Anhang XIV ist die Verwendung des Stoffes grundsätzlich verboten, der Stoff kann nur durch eine 'Erlaubnis' (Zulassung) verwendet werden. Die Beschränkung gemäß REACH setzt sich zum Ziel die Risiken der Stoffe zu kontrollieren. Demnach ist die Verwendung der Stoffe erlaubt, es sei denn diese sind in Anhang XVII verboten oder gesondert geregelt.

Die Zielsetzung der REACH Verordnung, den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu verbessern, gewinnt heutzutage immer mehr an Bedeutung. Das komplexe Regelwerk wird laufend aktualisiert um dieses hohe Schutzniveau aufrechtzuerhalten. Es liegt in der Verantwortung eines jeden Wirtschaftsakteurs seiner Sorgfaltspflicht dementsprechend nachzugehen und stetige Aktualisierungen des Regelwerks im Hinblick auf seine Produkte zu prüfen und konsequent umzusetzen.

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