Geänderte Einstufung und Kennzeichnung des Biozids MIT.

Geänderte Einstufung und Kennzeichnung des Biozids MIT.

Am 4. Oktober 2018 veröffentlichte die EU-Kommission die Verordnung (EU) 2018/1480 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission.

Diese beinhaltet eine neue Einführung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder eine Aktualisierung bzw. Streichung bestehender Einstufungen und Kennzeichnungen. Davon ist auch das Biozid 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT) betroffen. Seit dem 1. Mai 2020 wird es bereits ab einer sehr tiefen Konzentration von 0,0015% (15 ppm) als sensibilisierend eingestuft und ist folglich kennzeichnungspflichtig mit H317 – kann allergische Hautreaktionen verursachen.

MIT wird häufig für Automotive Chemicals verwendet

Bei MIT handelt es sich um ein häufig verwendetes Konservierungsmittel, das unter anderem in Reinigungsmitteln, Farben und Lacken, Klebstoffen und technischen Schmierstoffen vorkommt. Dadurch sind auch die chemischen Produkte im Automotive-Bereich stark betroffen. Darunter fallen z.B. Autoshampoos, Felgenreiniger und Polituren, sowie Innenraum- und Lederreiniger. Gemäß Artikel 30 der CLP Verordnung ist bei strenger gewordener Einstufung und ergänzenden Kennzeichnungssymbolen der Lieferant dazu verpflichtet, die Informationen auf dem Etikett unverzüglich d.h. so schnell wie in vernünftiger Weise praktikabel, zu aktualisieren.

Pflichten für Inverkehrbringer

Die Inverkehrbringer stehen vor der Herausforderung bei allen betroffenen Produkten die Sicherheitsdatenblätter, Etiketten und Produktregistrierungen nach geänderter Einstufung und Kennzeichnung zeitnah zu aktualisieren.

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