Erweiterte Definition des „Inverkehrbringens“
In der neuen Marktüberwachungsverordnung wird der Begriff des Inverkehrbringens erweitert. Gemäß Artikel 6 gilt das Produkt als in Verkehr gebracht, wenn das Angebot sich online oder über eine andere Form des Fernabsatzes an einen Endnutzer in der Union richtet. Dies bedeutet, dass das Inverkehrbringen bereits durch bloßes Anbieten im Onlinehandel beginnt. Dieser Artikel 6 über den Fernabsatz ist ein wirksames Instrument für die Marktüberwachungsbehörden, womit illegale und nicht konforme Online-Produkte schnell von Online-Plattformen entfernt werden können.
Fulfillment-Dienstleister als neuer Wirtschaftsakteur
Die Einführung des neuen Wirtschaftsakteur „Fulfillment-Dienstleister" ist die weitere Neuerung der Marktüberwachungsverordnung. Gemäß der MÜ-VO ist der „Fulfillment-Dienstleister" jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten. Mit der neuen Verordnung wird der Kreis der verantwortlichen Marktakteure ausgeweitet. Infolgedessen wird der „Fulfillment-Dienstleister" als neues Glied in der Lieferkette zusammen mit den Wirtschaftsakteuren wie Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter auch entsprechende Verpflichtungen haben. Wenn ein anderer Wirtschaftsakteur die Verpflichtungen der Verordnung nicht bereits erfüllt, liegt dies in der Verantwortung des Fulfillment-Dienstleisters.
Effektivere Marktüberwachung
Die Zusammenarbeit zwischen Herstellern und den Behörden spielt eine wichtige Rolle für die effiziente Marktüberwachung. Damit die Marktüberwachungsbehörde einen Ansprechpartner hat, soll es für bestimmte Produkte einen in der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsakteur geben. Die Wirtschaftsakteure (Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter, Fulfillment-Dienstleister) sind verpflichtet mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen zu arbeiten.
Durch Artikel 14 der neuen Verordnung wurden die Befugnisse von Marktüberwachungsbehörden konkretisiert. Besonders hervorzuheben ist die neue Befugnis in Art.14(4) Buchst. k. Wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen um einer Schädigung vorzubeugen, hat die Marktüberwachungsbehörde Befugnis für die Aufforderung der Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle. Andernfalls kann auch eine ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer verlangt werden. Wenn eine solche Anforderung nicht erfüllt wird, sollte die zuständige Behörde einen Dienstleister der Informationsgesellschaft auffordern, den Zugang zur Online-Schnittstelle zu beschränken.
Wesentliche Neuregelungen für den Online-Handel
Durch die neue Regelung:
- wird der „Fulfillment-Dienstleister" als neuer Wirtschaftsakteur definiert
- sollte kein anderer Wirtschaftsakteur diesen Pflichten der Verordnung (z.B. Leistungs- oder Konformitätserklärung, technische Dokumentation des Herstellers usw.) nachkommen, dann liegt die Verantwortung bei dem Fulfillment-Dienstleister
- wird der Begriff des Inverkehrbringens erweitert: Das Online Produktangebot gilt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot online oder über eine andere Form des Fernabsatzes an einen Endnutzer in der Union richtet
- sind die Wirtschaftsakteure (Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter, Fulfillment-Dienstleister) verpflichtet zusammen mit den Marktüberwachungsbehörden zu arbeiten
- hat die Marktüberwachungsbehörde Befugnis für die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle oder kann darüber hinaus die ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer verlangen