REACH-Verordnung:<br/>Wichtige Neuerungen für Unternehmen.

REACH-Verordnung:
Wichtige Neuerungen für Unternehmen.

Die EU hat erneut den Anhang XVII der REACH-Verordnung überarbeitet und damit wichtige Neuerungen für Unternehmen eingeführt. Mit den Änderungsverordnungen (EU) 2024/1328 vom 16. Mai 2024 und (EU) 2024/2462 vom 19. September 2024 werden zusätzliche Beschränkungen und Verbote für die Verwendung und das Inverkehrbringen von bestimmten chemischen Stoffen festgelegt.  

Betroffen sind die Siloxane D4, D5 und D6 als weit verbreitete Zusatzstoffe in der Industrie sowie PFHxA-Perfluorhexansäure, ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe, die zur Gruppe der PFAS gehören. Diese kommen in einer Vielzahl von Alltagsprodukten vor und sind allgegenwärtig.  

Was bedeuten diese Änderungen konkret und wie sollten Unternehmen jetzt reagieren?  

Die REACH-Verordnung im Überblick

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) regelt den sicheren Umgang mit Chemikalien innerhalb der EU. Sie ist eine der strengsten Chemikalienverordnungen weltweit und zielt darauf ab, Menschen und Umwelt vor den Risiken durch Chemikalien zu schützen. Zentrale Bestandteile der REACH-Verordnung sind die Kandidatenliste sowie die Anhänge XIV und XVII. Unternehmen haben dabei verschiedene Pflichten zu erfüllen:   

Kandidatenliste: Enthält besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC). Unternehmen müssen über das Vorhandensein dieser Stoffe in Produkten informieren und ggf. Sicherheitsdaten bereitstellen. 

Anhang XIV: Enthält Stoffe, die der Zulassungspflicht unterliegen. Unternehmen dürfen diese Stoffe nur verwenden, wenn eine spezielle Genehmigung erteilt wurde. 

Anhang XVII: Legt Beschränkungen und Verbote für das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe fest.

Was sind die Neuerungen?

Die REACH-Verordnung wird kontinuierlich weiterentwickelt und aktualisiert, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Anforderungen gerecht zu werden. Die folgenden Änderungen erweitern den Anhang XVII:  

Beschränkung der Siloxane D4, D5 und D6 

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/1328 vom 16. Mai 2024 wurden die drei Siloxane D4 (Octamethylcyclotetrasiloxan), D5 (Decamethylcyclopentasiloxan) und D6 (Dodecamethyl-cyclohexasiloxan) aufgenommen. Diese sind in verschiedenen Alltags- und Industrieprodukten weit verbreitet, insbesondere in Reinigungsmitteln, Pflegeprodukten und Beschichtungen.  

Die genannten Substanzen dürfen nach dem 6. Juni 2026 nicht als Stoff allein, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr des jeweiligen Stoffes in Verkehr gebracht werden. Außerdem dürfen sie nach dem 6. Juni 2026 nicht als Lösungsmittel für die Trockenreinigung von Textilien, Leder und Pelzen verwendet werden.  

Es sind mehrere Ausnahmen bzw. längere Übergangsfristen aufgeführt, z.B. für die Trockenreinigung, Medizinprodukte, Arzneimittel und bestimmte industrielle Verwendungszwecke. 

Beschränkung von PFHxA, ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe  

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/2462 vom 19. September 2024 wurden PFHxA, ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe hinzugefügt und der Einsatz bestimmter poly- und perfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS) verboten: Ab einer bestimmten Konzentration dürfen diese Stoffe nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden. 

PFHxA, ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe kommen in vielen wichtigen Alltagsprodukten vor und  werden häufig in Papier und Karton als Lebensmittelkontaktmaterialien, Textilien, Kleidung sowie in Feuerlöschschäumen verwendet. 

Es gelten unterschiedliche Übergangsfristen, beginnend ab dem 10. April 2026. Ausnahmen bestehen u.a. für bestimmte persönliche Schutzausrüstungen, Medizinprodukte und als Bautextilien verwendete Textilien. 

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Wenn Sie Produkte herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden, die diese Stoffe enthalten, ist es jetzt an der Zeit zu handeln. Unternehmen sollten ihre Lieferketten überprüfen und alternative Lösungen finden, um die Einhaltung der neuen Bestimmungen sicherzustellen.  

Es lohnt sich dranzubleiben: Die REACH-Verordnung wird kontinuierlich aktualisiert. So wurde am 27. Juni 2024 auch die Kandidatenliste erweitert, wodurch sich die Gesamtzahl der SHVCs (Substances of Very High Concern) auf der Liste auf 241 erhöht. Eine Beschäftigung mit der REACH-Verordnung ist also unerlässlich, um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben.  

Was können wir für Sie tun?

Unser Expertenteam steht Ihnen zur Seite, um die Auswirkungen dieser neuen Änderungsverordnungen auf Ihre Produkte zu analysieren und für Sie passende Lösungen zu finden. Gemeinsam stellen wir sicher, dass Ihr Unternehmen stets REACH-konform bleibt.  

Lassen Sie uns die Herausforderung gemeinsam angehen und Ihre Produkte zukunftssicher machen!

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