Allgemeine Einführung
Ein wichtiger Bestandteil, um die Zusammenhänge und den Fokus der REACH-Verordnung besser verstehen zu können, sind die Begriffsbestimmungen, aufgeführt in Kapitel 2 Artikel 3 der REACH-Verordnung. Es gilt diese Begriffsbestimmungen klar voneinander abzugrenzen. Einige wichtige Begriffe, die die Zugehörigkeit von Produkten definieren, sind nachfolgend aufgeführt.
Der Begriff „Stoff“ bezeichnet ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form. Ein Stoff bildet die Basis nachfolgender Begriffe. Die nächste Abgrenzung erfolgt mit einem „Gemisch“ – dies meint ein Gemenge oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen. Der dritte Begriff definiert ein „Erzeugnis“ – hierbei handelt es sich um einen Gegenstand, welcher durch eine bestimmte Form, Oberfläche oder Gestalt ein Erzeugnis bildet.
Die oben genannten Definitionen zeigen bereits, dass die Reichweite der REACH-Verordnung in diesem Sinne jeden Industriezweig des produzierenden Gewerbes gleichermaßen betreffen kann. Hierunter fallen folgende Bereiche: Chemikalien, Textilien, Spielzeuge und Haushaltswaren, um nur einen Auszug zu nennen.
Darüber hinaus gibt es diese Begriffsabgrenzungen auch für alle Akteure der REACH-Verordnung, beispielsweise der Hersteller, Lieferant eines Erzeugnisses und/oder Produzent.
Aufbau der REACH-Verordnung
Der Aufbau der REACH-Verordnung bildet ein komplexes System, bestehend aus 15 Teilbereichen und 17 zusätzlichen Anhängen. Nachfolgend wird hier im Detail vor allem auf die wichtigsten Kapitel beim Schadstoffmanagement eingegangen. Zunächst spielt hier der Anhang XIV eine wichtige Rolle, dort sind die zulassungspflichtigen Stoffe aufgeführt. Die besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC, substances of very high concern) stehen zunächst auf der Kandidatenliste der ECHA und nach umfangreichen Prüfungen und Bewertungen können Stoffe der Kandidatenliste dann in den Anhang XIV aufgenommen werden. Darüber hinaus gibt es Stoffe, welche mit individuellen Grenzwerten beschränkt sind. Diese sind in Anhang XVII der REACH-Verordnung festgelegt.
Pflichten und Herausforderungen für den Hersteller und Lieferanten
Die Pflichten für Hersteller und Lieferanten ergeben sich aus der Rollenzuweisung gemäß Kapitel 2, Absatz 3 der REACH-Verordnung. Je nach Rolle und den damit verbundenen Erzeugnissen, Stoffen oder Gemischen sind Melde- und Informationspflichten festgelegt und konsequent einzuhalten. Die REACH-Verordnung wird permanent aktualisiert und deshalb liegt es in der Sorgfaltspflicht eines jeden Akteurs laufend die Relevanz und damit einhergehende Maßnahmen zu überwachen bzw. umzusetzen