Batterien: Die EU-Batterieverordnung
Im Verlauf des Jahres 2025 laufen Übergangsfristen der im Jahr 2023 verabschiedeten EU-Batterieverordnung (EU 2023/1542) ab. Ab diesen Zeitpunkten gelten zusätzliche Anforderungen:
- Berechnung des CO2-Fußabdrucks ab dem 18. Februar 2025.
- Sorgfalts- und Berichtspflichten für bestimmte Wirtschaftsakteure ab dem 18. August 2025.
- Einhaltung von Recyclingquoten für bestimmte Materialien ab dem 31. Dezember 2025.
Zwar gilt die Implementierung eines digitalen Produktpasses für Batterien, der Informationen zu Inhaltsstoffen und Recyclingoptionen enthält, erst ab dem 18. Februar 2027. Es ist jedoch empfehlenswert, die Umsetzung dieser Anforderung frühzeitig vorzubereiten.
Smartphones: Reparierbarkeit und Recht auf Reparatur
Die EU treibt das "Right to Repair"-Konzept voran, um die Lebensdauer von Elektronikprodukten zu verlängern und Abfall zu reduzieren. Die hierfür wegweisende Right to Repair-Richtlinie wurde am 10. Juli 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und muss bis zum 31. Juli 2026 von den EU-Mitgliedsstaaten in nationale Gesetze überführt werden.
Das "Right to Repair"-Konzept findet sich schon in anderen, früher beschlossenen Verordnungen wieder: Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1670 werden Hersteller von Smartphones und ähnlichen Geräten schon ab Juni 2025 dazu verpflichtet, Ersatzteile bereitzustellen und Reparaturanleitungen anzubieten.
Spielzeuge: Ergänzter europäischer Standard mit Frist im Jahr 2025 und Entwurf der EU-Spielzeug-Verordnung
Die Sicherheit von Spielzeugen wird bislang durch die EU-Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG) und verschiedene Standards geregelt. Am 4. Dezember 2024 wurde ein ergänzter Standard veröffentlicht (EN 71-3:2019+A2:2024), der den Inhalt schädlicher Verbindungen beschränkt, die aus Spielzeug austreten können und somit beim Spielen aufgenommen werden können. Ab Juni 2025 wird er die entsprechenden nationalen Standards sowie die alte Version EN 71-3: 2019+A1: 2021 ersetzen.
Letztendlich werden etliche Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeugen verschärft, wenn die EU-Spielzeugverordnung voraussichtlich im Jahr 2025 in Kraft treten wird. Die im Jahr 2023 als Entwurf veröffentlichte Verordnung wird nach ihrem Inkrafttreten die EU-Spielzeugrichtlinie ersetzen und sieht eine Übergangsfrist von 30 Monaten vor. Die Verordnung bringt strengere Anforderungen an chemische Substanzen mit sich, erweitert die Pflichten zur Kennzeichnung und Dokumentation und führt einen digitalen Produktpass ein. Es ist wichtig zu beachten, dass die geplante Spielzeugverordnung stark mit der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation-GPSR) verzahnt sein wird.
Im Gegensatz zu einer europäischen Richtlinie gilt eine europäische Verordnung nach Auslaufen der Übergangsfrist sofort in allen EU-Staaten. Sie muss also nicht mehr in nationale Gesetze überführt werden. Unternehmen sollten die Entwicklungen und Zusammenhänge der geplanten Verordnungen genau beobachten, um sich frühzeitig auf Veränderungen vorzubereiten.
Diverse Produkte: Erweiterung der SVHC-Kandidatenliste unter REACH
Die Kandidatenliste unter der REACH-Verordnung (Verordnung über Registrierung, Bewertung und Zulassung von Stoffen als solchen oder in Gemischen) wird laufend um neue besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) erweitert.
Im Januar 2025 werden sechs weitere Stoffe in diese Liste aufgenommen. Von diesen ist zum Beispiel der Stoff Perfluamin für die Elektronikindustrie sehr relevant. Die Substanz findet wegen ihrer isolierenden Eigenschaften und hoher Stabilität häufig Verwendung in Elektronikprodukten.
Für Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette von diversen Produkten ergeben sich aus einem Update der SVHC-Liste möglicherweise neue bindende Verpflichtungen: Sofern Produkte einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 % enthalten, muss eine Notifizierung in der SCIP-Datenbank der ECHA erfolgen. Weiterhin müssen die Kunden der nachfolgenden Lieferkette gemäß REACH Art. 33 über den Stoff informiert werden.
Aufgrund der hohen Komplexität von modernen Produkten sollte jedes produzierende Unternehmen, unabhängig vom Industriesektor, seine Produkte auf Vorhandensein von SVHCs überprüfen.
Chemikalien und Gemische: Deadline für Meldung an das Giftinformationszentrum und CLP-Änderungsverordnungen
Seit 2021 sind Inverkehrbringer von Gemischen, die in der EU als physikalisch bzw. gesundheitsgefährlich eingestuft werden, verpflichtet, eine harmonisierte Produktmeldung (PCN) einzureichen und einen eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) zu erstellen. Hierfür galten noch Übergangsfristen je nach Meldeverfahren und Anwenderbereich. Die letzte Frist am 1. Januar 2025 sieht nun vor, dass auch Gemische, die zuvor noch bei nationalen Instituten wie dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemeldet wurden, gemäß dem harmonisierten PCN-Verfahren neu gemeldet werden.
Die CLP-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen wird mittels Änderungsverordnungen („Adaptation to Technical Progress“, ATP) laufend an den neuesten Stand der Technik angepasst. Die Fristen der 20. und 21. Änderungsverordnungen sind im Jahr 2025 fällig: Im Februar 2025 endet die Übergangsfrist zur Umsetzung der 20. Änderungsverordnung und ab dem 1. September 2025 müssen die Anpassungen an die 21. Änderungsverordnung abgeschlossen sein. Durch diese Anpassungen können sich die Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen verändern, wodurch Unternehmen die Label und Verpackungen ihrer Produkte dringend vor der Deadline an die neuen Vorschriften anpassen müssen.
Papier- und Holzerzeugnisse
Die EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115 (EU Deforestation Regulation (EUDR)) setzt neue Standards im Kampf gegen die globale Entwaldung und bringt weitreichende Änderungen und Anforderungen für alle Unternehmen mit sich, die Produkte in Verkehr bringen, die mit Entwaldung in Verbindung stehen könnten.
Die neue EU-Verordnung betrifft die Agrarrohstoffe Palmöl, Soja, Holz, Rinder, Kakao, Kaffee und Naturkautschuk, sowie einige ihrer Folgeprodukte. Sie soll sicherstellen, dass diese nur in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 2020 nicht zu Entwaldung oder Waldschädigung geführt haben und unter Einhaltung internationaler Menschenrechte sowie relevanter Gesetze der Produktionsländer produziert wurden.
Von den Unternehmen wird eine umfassende Dokumentation und Transparenz in der gesamten Lieferkette verlangt, um sicherzustellen, dass ihre Produkte frei von Entwaldung sind. Dadurch entstehen erweiterte Sorgfaltspflichten für betroffene Wirtschaftsakteure, wie unter anderem die Durchführung strenger Due-Diligence-Verfahren, die Rückverfolgbarkeit ihrer Produkte, die Risikobewertung potenzieller Umweltauswirkungen und die Implementierung von Maßnahmen zur Risikominderung und zur Vermeidung von Entwaldung.
Unternehmen (große Marktteilnehmer und Händler) müssen die neuen Vorschriften ab dem 30. Dezember 2025 einhalten, Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2026.
Da die Frist um ein Jahr verschoben wurde, um Unternehmen mehr Zeit zu geben, sich auf die Anforderungen vorzubereiten, sollte dieser Zeitraum nun auch dringend genutzt werden.
Verpackungen: EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) tritt 2025 in Kraft und muss nach Ablauf der Übergangsfrist von 18 Monaten ab Mitte 2026 angewendet werden. Die Übergangsfrist sollte bereits jetzt genutzt werden, um sich auf die weitreichenden Neuerungen vorzubereiten.
Die Verordnung zielt darauf ab, Verpackungsabfälle zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft in der EU zu verbessern. Als Teil des Europäischen Green Deals bringt sie strengere Anforderungen an die Gestaltung, Kennzeichnung, Rücknahme und Recyclingfähigkeit von Verpackungen mit sich. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Verpackungen recyclingfähig sind, klar gekennzeichnet werden und Rücknahmesysteme eingerichtet oder genutzt werden. Zusätzlich sind Berichterstattungen über verwendete Materialien und Recyclingquoten erforderlich.
Direkt ab Geltungsbeginn, voraussichtlich im Jahr 2026, schreibt die Verordnung Informations-, Hinweis-, Melde- und Kennzeichnungspflichten vor und beschränkt die Verwendung von bestimmten Stoffen in Verpackungen. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig Maßnahmen planen, um die Anforderungen fristgerecht zu erfüllen.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
- Proaktive Materialprüfung: Investieren Sie in die Entwicklung neuer Materialien, die den kommenden Vorschriften entsprechen.
- Nachhaltigkeitsstrategie: Integrieren Sie Umweltziele in Ihre Produktentwicklungs- und Lieferkettenprozesse.
- Digitale Produktpässe: Nutzen Sie digitale Tools, um Produktinformationen für Kunden und Recyclingunternehmen bereitzustellen.
- Zertifizierung und Schulung: Schulen Sie Ihr Team in den neuen Anforderungen und sichern Sie frühzeitig Zertifikate.
Fazit
Produzierende Unternehmen müssen in den kommenden Jahren aufgrund der immer komplexeren regulatorischen Anforderungen ein hohes Maß an Anpassungsfähigkeit und Innovation unter Beweis stellen. Unternehmen, die jetzt handeln, stellen nicht nur ihre Konformität mit den Anforderungen der Zukunft sicher, sondern erzielen auch Wettbewerbsvorteile. In den kommenden Jahrzehnten werden in Europa Nachhaltigkeit, Sicherheit und Transparenz immer mehr die entscheidenden Faktoren sein, die zum Unternehmenserfolg beitragen.